Miete und Hausbelastung
Die Kosten für Miete werden anerkannt, soweit diese angemessen sind. Im Alb-Donau-Kreis gelten nachfolgende Beträge als angemessen. Wir orientieren uns dabei am Wohngeldgesetz.
Die Höchstbeträge für Miete und Belastung betragen - ohne Nebenkosten - ab 01.01.2016:
für die Gemeinden Ehingen, Erbach und Langenau:
1 Haushaltsmitglied | 395 € |
2 Haushaltsmitglieder | 475 € |
3 Haushaltsmitglieder | 563 € |
4 Haushaltsmitglieder | 655 € |
5 Haushaltsmitglieder | 747 € |
Mehrbetrag für jedes weiteres Haushaltsmitglied | 89 € |
für die Gemeinde Blaustein:
1 Haushaltsmitglied | 443 € |
2 Haushaltsmitglieder | 534 € |
3 Haushaltsmitglieder | 633 € |
4 Haushaltsmitglieder | 736 € |
5 Haushaltsmitglieder | 839 € |
Mehrbetrag für jedes weiteres Haushaltsmitglied | 100 € |
für alle anderen Gemeinden im Alb-Donau-Kreis:
1 Haushaltsmitglied | 352 € |
2 Haushaltsmitglieder | 423 € |
3 Haushaltsmitglieder | 501 € |
4 Haushaltsmitglieder | 583 € |
5 Haushaltsmitglieder | 665 € |
Mehrbetrag für jedes weiteres Haushaltsmitglied | 78 € |
Wichtig: Bitte holen Sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrags die Zusicherung des Jobcenters ein, dass die Mietkosten anerkannt werden. Das Jobcenter erteilt die Zusicherung, wenn der Umzug erforderlich und die Miete angemessen ist.
Für Eigentümer von Häusern oder Eigentumswohnungen gelten die gleichen Angemessenheitsgrenzen wie für Mieter (siehe obige Tabelle). Berücksichtigt werden Schuldzinsen, nicht aber Tilgungsbeträge für Darlehen. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen können ausnahmsweise Tilgungsraten berücksichtigt werden.
Nebenkosten
1. Heizkosten
Anerkannt werden die tatsächlichen Heizkosten, soweit sie angemessen sind. Obergrenze sind die Werte des jeweils neuesten Bundesheizkostenspiegels des Deutschen Mieterbundes (Internet: www.heizspiegel.de). Die Heizkosten sind unangemessen, wenn die Werte der Spalte „zu hoch“ überschritten werden.
Bei Heizung mit Strom gelten die Werte für Heizöl.
Bei Heizung mit Holz gelten die Werte für Gas.
2. Wasser und Abwasser
Bei Wasser- und Abwasserkosten gelten bis 45 m3 pro Person und Jahr als angemessener Verbrauch.
3. Müll
Die Müllgebühren werden in angemessener Höhe anerkannt.
Angemessene Müllmengen nach Gewicht, für Gemeinden, in denen der Restmüll gewogen wird
1 Personenhaushalt | 102 kg/Jahr |
2 Personenhaushalt | 152 kg/Jahr |
3 Personenhaushalt | 207 kg/Jahr |
4 Personenhaushalt | 241 kg/Jahr |
5 Personenhaushalt | 266 kg/Jahr |
6 Personenhaushalt | 301 kg/Jahr |
je weitere Person | 35 kg/Jahr |
Zuschlag für Windeln pro Kind bis 3 Jahre 30 kg pro Monat
4. weitere Nebenkosten
Die weiteren nach dem Mietrecht zulässigen Nebenkosten wie zum Beispiel für Grundsteuer werden anerkannt, soweit sie angemessen sind. Nicht berücksichtigt werden können die Kosten für den Haushaltsstrom, da diese bereits mit dem Regelbedarf abgegolten sind.
Umzugskosten
Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und die Mietkaution können bei vorheriger Zusicherung als Bedarf anerkannt werden.
Voraussetzung ist, dass der Umzug notwendig ist und die Kosten der neuen Unterkunft angemessen sind.
Notwendig ist ein Umzug dann, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung geboten ist, z. B.
- wenn ein rechtskräftiges Räumungsurteil vorliegt,
- wenn die bisherige Wohnung zu klein oder durch den Auszug eines Mitbewohners zu groß geworden ist
- wenn die bisherige Wohnung zu teuer ist und wenn das Einziehen in die neu gemietete Wohnung geeignet ist, den Wohnbedarf auf absehbare Zeit zu decken.
Notwendig ist ein Umzug auch dann, wenn aufgrund einer Arbeitsaufnahme in einem anderen Ort ein Pendeln nicht zumutbar ist; die vage Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktposition reicht allerdings hierzu nicht aus.
1. Wohnungsbeschaffungskosten
Wohnungsbeschaffungskosten können als Bedarf anerkannt werden. Voraussetzung ist die vorherige Zusicherung der Kostenübernahme durch das Jobcenter.
Wohnungsbeschaffungskosten sind Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind, zum Beispiel Kosten für Inserate und Genossenschaftsanteile. Notwendig sind diese Kosten, wenn ohne sie eine Wohnung nicht selbst beschafft werden kann.
2. Umzugskosten
Umzugskosten können als Bedarf anerkannt werden. Voraussetzung ist die vorherige Zusicherung der Kostenübernahme durch das Jobcenter.
Umzugskosten sind die Kosten des Umzugs im engeren Sinne, wie die Kosten für Transport, Hilfskräfte, erforderliche Versicherungen, Benzin und Verpackungsmaterial. Vorrang hat die Selbsthilfe.
3. Mietkaution
Mietkautionen können als Bedarf anerkannt werden. Voraussetzung ist die vorherige Zusicherung der Kostenübernahme durch das Jobcenter.
Für die Mietkaution und Genossenschaftsanteile wird in der Regel ein Darlehen gewährt. Wenn monatliche Leistungen bezogen werden erfolgt die Tilgung des Darlehens durch ratenweise Einbehaltung.