Achtung: Ab dem 01.04.2026 werden eingehende E-Mails nicht mehr bearbeitet, sondern gelöscht. Die Mailserver werden aus datenschutzrechtlichen Gründen am 01.04.2026 abgeschaltet.

Nutzen Sie zur weiteren Kommunikation gerne unsere Online-Angebote.

Sie finden alle eServices auf unserer Homepage unter https://www.jobcenter-alb-donau.de/digitalisierung/

Unter jobcenter.digital können Sie uns auf sicherem Wege Anträge oder Nachrichten zusenden. Sofern Sie eine persönliche Beratung wünschen, empfehlen wir Ihnen unsere Online-Terminvereinbarung.

Im neuen Jahr mit Termin zum Jobcenter

Ab Januar ist der Zugang zum Jobcenter Alb-Donau an den Standorten Ulm wie Ehingen nur noch mit Termin möglich. Wer dann ein Anliegen persönlich klären möchte, sollte vorab online einen Termin ausmachen. Vorteil ist, es entstehen keine unnötigen Wartezeiten mehr. Wer dennoch ohne Anmeldung kommt, kann sich vor Ort für den nächst möglichen Termin einbuchen. Eigens dafür sind Serviceplätze eingerichtet, Hilfestellung zur Anwendung gibt es bei Bedarf.

Dringende Angelegenheiten wie nachweisbare finanzielle Notlagen oder das Einlegen von Widersprüchen können weiterhin während der regulären Öffnungszeiten auch ohne Termin geklärt werden.

Freie Termine sind auf www.jobcenter-alb-donau.de oder direkt über https://web.arbeitsagentur.de/portal/terminvereinbarung/pc/jobcenter/anliegenauswahl mit wenigen Klicks buchbar.

Die Jobcenter-App ist da!

Informationen, Anträge, Nachrichten und Termine: Bleiben Sie mit Ihrem Jobcenter in Kontakt – bequem und einfach von überall – mit der Jobcenter-App.

Weitere Infos gibt es hier.

Grundsicherungsgeld löst Bürgergeld ab

Ab dem 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Mit der Reform ändert sich nicht nur der Name: Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter gibt es neue Regelungen und Pflichten.

Wichtig ist, dass kein gesonderter oder neuer Antrag erforderlich ist.

Die wichtigsten Änderungen

Vermittlung in Arbeit

  • Vermittlung in Arbeit hat Vorrang: Wenn eine Arbeit verfügbar und zumutbar ist, müssen Kundinnen und Kunden diese annehmen. Andernfalls können Leistungen gemindert werden. Das Ziel ist nach wie vor, Menschen dauerhaft in Arbeit zu vermitteln. Wenn es für eine dauerhafte Vermittlung in Arbeit erfolgsversprechender ist, können Kundinnen und Kunden weiterhin mit Qualifizierung oder Weiterbildung gefördert werden. Das gilt insbesondere – aber nicht nur – für junge Menschen unter 30 Jahren.
  • Langzeitarbeitslose: Für Langzeitarbeitslose können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber einen Zuschuss zum Lohn erhalten. Bislang war der Zuschuss an die Dauer der Arbeitslosigkeit geknüpft, nun entscheidet die Dauer des Leistungsbezugs.
  • Erziehende: Erziehende werden frühzeitig in die Beratung und Vermittlung einbezogen. Das ist bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes möglich, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist. Ab dann gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen als zumutbar.
  • Unterstützung für Gesundheit und Reha: Gesundheitliche Einschränkungen werden bei der Beratung und Vermittlung in Arbeit stärker berücksichtigt. Auf Präventions-, Gesundheitsleistungen und Leistungen zur Teilhabe anderer Träger wird frühzeitig hingewiesen. So soll die Erwerbsfähigkeit erhalten bleiben. Die Jobcenter können die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen unterstützen.

Rechte und Pflichten

  • Minderungen: Bei Pflichtverletzungen kann das Jobcenter den Regelbedarf direkt um 30 Prozent für 3 Monate kürzen.
  • Termine beim Jobcenter: Leistungsberechtigte müssen Einladungen zu Terminen wahrnehmen. Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin kann das Jobcenter den Regelbedarf um 30 Prozent für einen Monat kürzen. Wenn ohne Grund 3 aufeinanderfolgende Termine nicht wahrgenommen werden, kann der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
  • Änderungen beim Kooperationsplan: Der Kooperationsplan enthält konkrete Angebote für Beratung, Unterstützung und Vermittlung in Arbeit. Leistungsberechtigte Personen müssen sich an den Kooperationsplan halten. Das Schlichtungsverfahren für Kooperationspläne gibt es zukünftig nicht mehr.

Finanzielle Unterstützung

  • Vermögen: Die Karenzzeit wird abgeschafft. Die Höhe des Schonvermögens hängt nun vom Lebensalter ab. Vermögensgegenstände wie ein angemessenes Auto werden nach wie vor nicht als Vermögen berücksichtigt. 
  • Kosten der Unterkunft: Die Wohnkosten erhalten eine Obergrenze. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird bis zum Eineinhalbfachen der ortsüblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Von dieser Obergrenze können Ausnahmen gemacht werden, etwa für Bedarfsgemeinschaften mit Kindern.

Wenn Sie bereits Bürgergeld erhalten

Wenn Sie bereits Kundin oder Kunde des Jobcenters sind und derzeit Bürgergeld erhalten:

  • Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
  • Sie behalten Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
  • Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter.

Wichtig: Endet Ihr laufender Bewilligungszeitraum, müssen Sie einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

Sie können Ihre Antragstellung auch gerne online veranlassen, indem Sie die folgende Seite besuchen und die weiteren Schritte beachten:

Beantragung Leistungen nach dem SGB II

Was wird zur Antragstellung benötigt?

Benötigte Unterlagen 

· vollständig ausgefüllte Antragsformulare

·  Kopie Pass / Ausweispapiere und Aufenthaltserlaubnis / Fiktionsbescheinigung

· Meldebescheinigung vom Rathaus

· Krankenkasse: Bitte teilen Sie uns mit bei welcher Krankenkasse Sie versichert sein möchten

· Kontoauszüge von den letzten drei Monaten

· Erklärung über die Wohnsituation

· Falls Unterkunftskosten anfallen: Anlage KdU, Mietvertrag und Mietbescheinigung

· ggf. Aufhebungsbescheid über die Asylbewerberleistungen vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis

· Anmeldebogen für jede Person ab 15 Jahren 

Hierzu gilt folgendes auszufüllen

Zur Beantragung der Leistungen nach dem SGB II ist es erforderlich, den Hauptantrag HA und die Einkommensbescheinigung EK für jede Person ab dem 15ten Lebensjahr auszufüllen und einzureichen.

Sofern sich weitere Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft befinden, sind für Kinder im Alter von 0-14 Jahren die Anlage KI notwendig, sowie für Kinder im Alter von 15-24 Jahren und andere Personen jeweils die Anlage WEP.

Bei anfallenden Kosten für die Unterkunft reichen Sie bitte entsprechende Nachweise (Anlage KdU, Mietvertrag und Mietbescheinigung) ein.

Hauptantrag

Anlage Einkommen – EK

Anlage Kinder – KI

Anlage Weitere Person – WEP

Diese Website nutzt Cookies um bestmögliche Funktionalität bieten zu können. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.

Datenschutzerklärung