Bürgergeld steigt: Jobcenter passen die Regelbedarfe zum 1. Januar 2024 an

Zum 1. Januar 2024 werden die Regelbedarfe in der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) angepasst. Die jährliche Höhe hat der Gesetzgeber beschlossen. Alle Leistungsberechtigten erhalten vom Jobcenter ihre Leistungen rechtzeitig und in der korrekten Höhe.

Der Regelbedarf erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2024 um 61 auf 563 Euro, für Paare je Partner von 451 Euro auf 506 Euro. Für Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 451 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 471 Euro. Kinder von 6 bis 13 Jahren erhalten dann 390 Euro und Kinder unter 6 Jahren 357 Euro. Ab Mitte Dezember 2023 werden die Bescheide für 2024 verschickt. Aufgrund der hohen Zahl kann der Versand der Bescheide bis in den Januar 2024 dauern. Sofern der Bewilligungsbescheid bis in das kommende Jahr dauert, muss kein neuer Antrag gestellt werden.

Schneller geht es mit den digitalen Angeboten der Bundesagentur für Arbeit für die Jobcenter. Wer ein Benutzerkonto hat und die Online-Services von jobcenter.digital nutzt, kann sich die Bescheide über die Postfachfunktion auch online zustellen lassen. jobcenter.digital bietet daneben eine Reihe weiterer Vorteile, mit dem Jobcenter datenschutzsicher zu kommunizieren, Unterlagen einzureichen, Veränderungen mitzuteilen und Anträge zu stellen. Alle diese Anliegen lassen sich mit jobcenter.digital einfach, schnell und sicher erledigen.

Weitere Informationen zu jobcenter.digital finden Sie hier: http://jobcenter.digital

Das Bundeskabinett hatte mit dem “Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024” die neuen Regelsätze ab 2024 beschlossen. Mit dem Bürgergeld berechnet der Gesetzgeber die Regelbedarfe auf einer neuen Grundlage. Ausschlaggebend waren die extrem steigenden Lebenshaltungskosten und Energiepreise. Bei der Berechnung für das Jahr 2024 werden die Preisentwicklungen nun früher berücksichtigt. Die Bedarfe werden nicht mehr rückwirkend, sondern vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst.

Hintergrund SGB II

Im Oktober 2023 bezogen in Deutschland 5,38 Millionen Menschen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Knapp drei Viertel der Regelleistungsberechtigten waren erwerbsfähig (3,91 Millionen). 1,54 Millionen zählten als nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Nicht-erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind vor allem Kinder unter 15 Jahren.

Das Bürgergeld wird von den Jobcentern ausgezahlt. Die Jobcenter unterstützen auch bei der Suche nach Arbeits- oder Ausbildungsplätzen und unterstützen mit Qualifizierung und Weiterbildung den (Wieder-)Einstieg in Beschäftigung.

Quelle: https://statistik.arbeitsagentur.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Einzelheftsuche_Formular.html?nn=627730&topic_f=multi-eckwerte

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Bürgergeld

Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld die Grundsicherung ablösen.

Der Regelsatz erhöht sich für Alleinstehende zum 1. Januar 2023 auf 502 Euro, für Paare je Partner auf 451 Euro. Für Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern steigt der Betrag auf 402 Euro, für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren auf 420 Euro, für Kinder von 6 bis 13 Jahren auf 348 Euro und für Kinder unter 6 Jahren auf 318 Euro. Kinder erhalten zusätzlich als Kindersofortzuschlag 20 weitere Euro / Monat.

Wichtig ist, dass kein gesonderter oder neuer Antrag erforderlich ist.

Wer aktuell einen Bewilligungsbescheid für 2023 hat, bekommt automatisch die höheren Regelsätze ausgezahlt.

Zukünftig beträgt das Schonvermögen im ersten Jahr 40.000 für das antragstellende Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, für jede weitere Person 15.000 Euro. Ebenfalls im ersten Jahr werden die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen. Nach Ablauf dieses Jahres muss die Unterkunft angemessen sein.

Im Einkommensbereich zwischen 520 und 1.000 € erhöht sich der Freibetrag von 20 auf 30%. Darunter liegt er neben einem pauschalen Freibetrag von 100 € weiterhin bei 20, darüber bis maximal 1.500 € bei 10%.

Junge Menschen behalten das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) sogar komplett. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt zukünftig gänzlich unberücksichtigt.

Bürokratieabbau bringt auch die Einführung einer Bagatellgrenze von 50 Euro, bis zu der Überzahlungen nicht mehr zurückgefordert werden.

Im Falle von Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen beträgt die Minderung beim ersten Pflichtverstoß nun grundsätzlich nur noch 10 Prozent und auch nur noch nur für einen Monat. Weitere Verstöße schlagen mit 20 Prozent für zwei Monate und beim dritten Verstoß mit 30 Prozent für drei Monate zu buche. Diese Leistungsminderungen kommen nur sehr selten vor – in ca. 3 % der Fälle.

Die Bundesagentur für Arbeit hat unter dem beigefügten Link die wichtigsten Informationen zum Bürgergeld (Änderungen, Höhe der Regelleistungen ab 2023 sowie Hinweise zu Anträge, Bescheide sowie Schreiben der Jobcenter) zusammengefasst:

https://www.arbeitsagentur.de/lexikon/buergergeld

Für häuftig gestellte Fragen zum Bürgergeld hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Fragen- und Antwortenkatalog erstellt:

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Arbeitslosengeld-II/Buergergeld/Fragen-und-Antworten-zum-Buergergeld/faq-buergergeld.html

Allgemeine Informationen zum Bürgergeld erhalten sie unter dem Link: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/Buergergeld/buergergeld.html

Sie können Ihre Antragstellung auch gerne online veranlassen, indem Sie die folgende Seite besuchen und die weiteren Schritte beachten:

Beantragung Leistungen nach dem SGB II

Was wird zur Antragstellung benötigt?

Benötigte Unterlagen 

· vollständig ausgefüllte Antragsformulare

·  Kopie Pass / Ausweispapiere und Aufenthaltserlaubnis / Fiktionsbescheinigung

· Meldebescheinigung vom Rathaus

· Krankenkasse: Bitte teilen Sie uns mit bei welcher Krankenkasse Sie versichert sein möchten

· Kontoauszüge von den letzten drei Monaten

· Erklärung über die Wohnsituation

· Falls Unterkunftskosten anfallen: Anlage KdU, Mietvertrag und Mietbescheinigung

· ggf. Aufhebungsbescheid über die Asylbewerberleistungen vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis

· Anmeldebogen für jede Person ab 15 Jahren 

Hierzu gilt folgendes auszufüllen

Zur Beantragung der Leistungen nach dem SGB II ist es erforderlich, den Hauptantrag HA und die Einkommensbescheinigung EK für jede Person ab dem 15ten Lebensjahr auszufüllen und einzureichen.

Sofern sich weitere Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft befinden, sind für Kinder im Alter von 0-14 Jahren die Anlage KI notwendig, sowie für Kinder im Alter von 15-24 Jahren und andere Personen jeweils die Anlage WEP.

Bei anfallenden Kosten für die Unterkunft reichen Sie bitte entsprechende Nachweise (Anlage KdU, Mietvertrag und Mietbescheinigung) ein.

Hauptantrag

Anlage Einkommen – EK

Anlage Kinder – KI

Anlage Weitere Person – WEP

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