Mit der außerschulischen Lernförderung werden im Ausnahmefall die von den Schulen und schulnahen Trägern (z. B. Fördervereine) organisierten Förderangebote ergänzt. Diese in der Regel kostenfreien Angebote sind vorrangig zu nutzen.
Die ergänzende angemessene Lernförderung kommt in Betracht, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen.
Wenn eine außerschulische Lernförderung notwendig ist, werden die entstehenden Kosten hierfür übernommen. Mit der Lernförderung sind keine Lehrbücher, Arbeitshefte etc. gemeint. Auch eine Hausaufgabenbetreuung mit dauerhaftem Charakter zählt nicht dazu.
Wie funktioniert das?
Für diese Leistung ist eine gesonderte Antragsstellung mit eigenem Formular notwendig. Die Notwendigkeit und der Umfang der Lernförderung muss auf dem Antragsformular durch die Lehrkraft bestätigt werden.
Diese Bestätigung erfordert neben Angaben zu dem Fach, in dem der Bedarf besteht, auch Angaben über den Zeitraum, in dem die Schwächen aller Voraussicht nach mittels gezielter Lernförderung beseitigt werden können.
Bitte beachten Sie, dass die Auswahl des Anbieters der Lernförderung aus leistungsrechtlichen Gründen (z. B. Prüfung der Hilfebedürftigkeit) immer in Absprache mit dem Jobcenter Alb-Donau erfolgen muss. Deshalb bitte zusätzlich zum Antrag und der Bestätigung der Schule immer auch ein entsprechendes, passgenaues Angebot eines Anbieters einreichen.
Die Leistung wird wie folgt erbracht:
Ihr Jobcenter Alb-Donau rechnet die angemessenen Kosten für den Nachhilfeunterricht direkt mit dem Anbieter der Lernförderung ab. Bitte legen Sie ihm daher die entsprechenden Abrechnungsbögen vor, die Sie zusammen mit der Bewilligung erhalten.