Öffentliche Zustellungen

  • Wenn wir ein wichtiges Schreiben oder einen Bescheid nicht an die letzte bekannte Meldeanschrift zustellen können, wird die öffentliche Zustellung angeordnet.
  • Rechtsgrundlage dafür ist § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG).
  • Gemäß § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG gilt das Dokument als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
  • Das Jobcenter Alb-Donau hat seine Homepage als Stelle für öffentliche Zustellungen seiner Bescheide im Sinne des § 10 VwZG bestimmt.

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