weitere Leistungen

Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt

Bei einem besonderen Ereignis wie zum Beispiel der Geburt eines Kindes werden die benötigten Gegenstände (zum Beispiel Kinderbett, Kinderwagen, Kommode etc.) als Erstausstattung gewährt.

Zur Deckung des Bedarfs der Erstausstattung an Bekleidung und Schuhen für Schwangere einschließlich Klinikbedarf wird eine pauschale Bekleidungsbeihilfe geleistet.

Als Erstausstattung für Kleinkinder im ersten Lebensjahr wird eine pauschale Bekleidungsbeihilfe geleistet. Die Zahlung erfolgt in zwei Raten.

 

Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

Eine Erstausstattung für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten ist immer dann erforderlich, wenn eine Person z.B.

  • erstmals einen eigenen Haushalt gründet,
  • aufgrund Haft keinen eigenen Hausstand mehr besitzt,
  • aufgrund Trennung, Scheidung über keinen Hausstand verfügt (dabei ist zu prüfen, inwieweit er Ansprüche gegenüber dem Partner auf den bisherigen gemeinsamen Hausstand besitzt),
  • bisher nur in möblierten Zimmern gelebt hat,
  • durch ein unvorhergesehenes Ereignis wie z.B. einen Brandschaden den Hausrat verloren hat,
  • längere Zeit ohne festen Wohnsitz war.

Der Antragsteller darf bei der Hilfegewährung auch auf gebrauchte Gegenstände verwiesen werden.

orthopädische Schuhe und therapeutische Geräte

Die Kosten für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten werden anerkannt, soweit nicht Ansprüche gegen Krankenkassen- Pflegekassen usw. bestehen.

Bei der Anschaffung von orthopädischen Schuhen und deren Reparatur werden deshalb in der Regel nur die Eigenanteile übernommen.

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